Berufspilotenlizenz CPL(H) Die CPL(H)-Ausbildung haben wir Ihnen unten unter Berücksichtigung vieler Details beschrieben. Gerne möchten wir Ihnen empfehlen, sich von uns ausführlich beraten zu lassen, um eine maßgeschneiderte Ausbildung für Sie zu gewährleisten. Bitte sprechen Sie uns hierzu einfach an:
Jan Veen: +49 (6103) 9415-33
jan.veen (at) helitransair.com
André Brakhoff: +49 (6103) 9415-34 andres.brakhoff (at) helitransair.com
Lehrgangszeiten CPL(H) 2008/2009
CPL(H) modular mit 71 / 79 Fernunterricht / Vollunterricht
Kurszeitraum 1 vom 18.08.2008 – 28.11.2008
Kurszeitraum 2 vom 03.11.2008 – 27.02.2009
In der Zeit vom 01.07. – 17.08.2008 für den Kurszeitraum 1 und in der Zeit vom 01.10. – 02.11.2008 für den Kurszeitraum 2 findet die Vorbereitung auf die Fachgebiete Elektrik & Instrumente statt.
Danach ist der Kurs in 3 Teile untergliedert:
Teil 1
18.08. – 29.08.2008 | 03.11. – 14.11.2008
30.08. – 12.10.2008 | 15.11. – 11.01.2009
Vorbereitung auf die Fachgebiete:
- Triebwerk
- Flugleistung
- Aerodynamik
- Allgemeine Navigation
- Funknavigation
Teil 2
13.10. – 24.10.2008 | 12.01. – 23.01.2009
25.10. – 16.11.2008 | 24.01. – 23.01.2009
Vorbereitung der Fachgebiete:
-Luftrecht
-Menschliches Leistungsvermögen
-Meteorologie
Teil 3
17.11. – 28.11.2008 | 16.02. – 27.02.2009
Bearbeitung der Teste Fernunterricht nach Durchführung der entsprechenden Nahunterrichte individuell. Berufspilotenlizenz CPL(H) in modularer AusbildungModulare Ausbildung für CPL(H)
- Das Ziel einer modularen Ausbildung für CPL(H) ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an PPL(H)-Inhaber für den Erwerb der CPL(H) ohne Instrumentenflugberechtigung oder weitere, ggf. erforderliche Zusatzqualifikation (z.B. Arbeitsflüge).
- Vor Beginn einer modularen Ausbildung für CPL(H) muss der Bewerber:
- (a) im Besitz einer PPL(H) gemäß ICAO Anhang 1 sein
- (b) 155 Stunden als Pilot von Hubschraubern nachweisen, darin enthalten 50 Stunden als verantwortlicher Pilot, davon zehn Stunden Überlandflug und
- (c) die Bestimmungen von JAR-FCL 2.225 und 2.240 erfüllen, sofern die praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber abgelegt werden soll.
- Bewerber für eine CPL(H) in einer modularen Ausbildung müssen unter der Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO alle Ausbildungsabschnitte eines fortlaufenden, genehmigten Ausbildungslehrganges, der von der FTO erstellt wurde, abschließen. Die theoretische Ausbildung kann auch in einer Organisation für Theorieausbildung gemäß JAR-FCL 2.055 durchgeführt werden, wobei der Ausbildungsleiter der Organisation für die Überwachung zuständig ist.
- Der theoretische Ausbildung ist innerhalb von 18 Monaten abzuschließen. Die Flugausbildung und die praktische Prüfung sind innerhalb der Gültigkeitsdauer der bestandenen theoretischen Prüfung gemäß JAR-FCL 2.495 abzuschließen.
- Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik und Physik verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen.
- Der Lehrgang muss umfassen:
- (a) eine theoretische Ausbildung, die zum Kenntnisstand der CPL(H) führt und
- (b) eine Flugausbildung im Sicht- und Instrumentenflug.
- Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en) gemäß Absatz 9 und der praktischen Prüfung(en) gemäß Absatz 12 hat der Bewerber die theoretischen und praktischen Anforderungen für die Ausstellung einer CPL(H) erfüllt sowie die Musterberechtigung für den in der Prüfung verwendeten Hubschrauber erworben.
Theoretische Ausbildung
- Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung ist in Anhang 1 zu JAR-FCL 2.470 festgelegt. Ein genehmigter theoretischer CPL(H)-Lehrgang muss mindestens 500 Unterrichtsstunden umfassen (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten), wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia-/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen, von der zuständigen Stelle genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Genehmigte Fernlehrgänge können nach Ermessen der zuständigen Stelle ebenfalls als Teil der Ausbildung angeboten werden.
Bei uns bestehen zwei Möglichkeiten für die theoretische Ausbildung:- Möglichkeit 1: Die Ausbildung wird im Fernstudium mit einem Ergänzungsunterricht von 205 Stunden (à 60 Minuten) durchgeführt
- Möglichkeit 2: Die Ausbildung wird im Fernstudium mit einem Ergänzungsunterricht von 85 Stunden (à 60 Minuten) durchgeführt
Theoretische Prüfung
- Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J der JAR-FCL, Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten einer CPL(H) entsprechen.
Flugausbildung
- Bewerber, die nicht im Besitz einer Instrumentenflugberechtigung sind, müssen mindestens 30 Stunden Flugausbildung mit einem Lehrberechtigten absolvieren, darin sind enthalten zehn Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, von denen bis zu fünf Stunden als Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I oder II oder Flugsimulator durchgeführt werden können. Bewerbern, die im Besitz einer gültigen IR(H) sind, ist die gesamte Ausbildungszeit im Instrumentenflug mit einem Lehrberechtigten anzurechnen. Bewerbern, die im Besitz einer gültigen IR(A) sind, können bis zu fünf Stunden der Ausbildung im Instrumentenflug mit einem Lehrberechtigten angerechnet werden, wobei mindestens fünf Stunden Ausbildung im Instrumentenflug mit einem Lehrberechtigten auf einem Hubschrauber durchzuführen sind.
- Bewerber, die nicht im Besitz einer Nachtflugqualifikation für Hubschrauber sind, müssen zusätzlich mindestens fünf Stunden Nachtflugausbildung absolvieren (siehe JAR-FCL 2.125(c) und Anhang 4 zu JAR-FCL 2.125). Der Lehrplan für die Flugausbildung ist dem Anhang 2 C zur 1. DV LuftPersV zu entnehmen.
Praktische Prüfung
- Nach Abschluss der Flugausbildung und der Erfüllung der entsprechenden Anforderungen an die Flugerfahrung hat der Bewerber die praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(H) in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 2.170 abzulegen.
Praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(H)
- Der Bewerber für eine praktische Prüfung zum Erwerb einer CPL(H) muss die gesamte geforderte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, einschließlich der Ausbildung auf dem in der Prüfung verwendeten Hubschraubermuster. Bewerber, die eine durchgehende Ausbildung für ATPL(H) abgeschlossen haben, müssen die Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber ablegen. Bewerber, die eine durchgehende oder modulare Ausbildung für CPL(H) abgeschlossen haben, können die Prüfung auf einem einmotorigen Hubschrauber oder, vorbehaltlich der gemäß JAR-FCL 2.255(a) geforderten Flugerfahrung von 70 Flugstunden als verantwortlicher Pilot, auf einem mehrmotorigen Hubschrauber ablegen. Der in der praktischen Prüfung verwendete Hubschrauber muss die Bestimmungen für Ausbildungshubschrauber gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 2.055 erfüllen.
- Das Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers, einschließlich der Aushändigung des Ausbildungsnachweises des Bewerbers an den Prüfer, werden von der zuständigen Stelle festgelegt.
- Der Bewerber muss die Abschnitte 1 bis 5 der praktischen Prüfung bestehen. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Abschnitt nicht besteht, muss den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte praktische Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.
- Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Stelle festzulegen. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt.
Durchführung der Prüfung
- Die zuständige Stelle gibt dem Prüfer (FE) Sicherheitshinweise für die Durchführung der Prüfung.
- Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den FE nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird eine Prüfung aus für den FE gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
- Nach Ermessen des FE kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der FE kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
- Der Bewerber muss den Hubschrauber von dem Sitz führen, von dem er die Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach den nationalen Vorschriften.
- Das Fluggebiet und die Flugstrecke sind vom FE auszuwählen, und alle Übungen in niedriger Höhe oder im Schwebeflug sind auf einem genehmigten Flugplatz/Gelände durchzuführen. Flugstrecken für den Prüfungsabschnitt 3 können am Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden, dabei muss es sich bei einem der Zielorte um einen kontrollierten Flugplatz handeln. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Die praktische Prüfung kann aus zwei Flügen bestehen.
- Der Bewerber hat dem FE die durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen anzusagen, einschließlich der Identifizierung von Funknavigationseinrichtungen. Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung verwendete Hubschraubermuster durchzuführen. Im Rahmen der Flugvorbereitung für die praktische Prüfung hat der Bewerber das Setzen der Triebwerksleistungen und die Geschwindigkeiten zu bestimmen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebsoder Flughandbuch des verwendeten Hubschraubers zu berechnen.
- Der FE soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.
Prüfungstoleranzen
- Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:
– Führen des Hubschraubers innerhalb seiner Betriebsgrenzen – gleichmäßige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen – gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship) – Anwendung der Luftfahrtkenntnisse und – Kontrolle über den Hubschrauber zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist. - Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar: Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistung des verwendeten Hubschraubermusters werden vom FE entsprechend berücksichtigt. Flughöhe
– normaler Flug ± 100 ft – in simulierter erheblicher Notlage ± 150 ft Einhalten einer Funkstandlinie ± 10° Steuerkurs – normaler Flug ± 10° – in simulierter erheblicher Notlage ± 15° Geschwindigkeit – An- und Abflug mit mehrmotorigen Hubschraubern ± 5 Knoten – alle übrigen Flugzustände ± 10 Knoten Drift über Grund – Abheben und Schweben im Bodeneffekt ± 3 ft – Aufsetzen keine Rückwärts- oder Seitwärtsbewegung
Prüfungsinhalt
- Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 2.170 sind für die praktische Prüfung anzuwenden. Die Flugübungen des Abschnitts 4 können in einem FNPT (H) oder einem Flugsimulator (H) durchgeführt werden. Das Antragsformular für die praktische Prüfung kann von der zuständigen Stelle festgelegt werden.
Bei Rückfragen scheuen Sie sich bitte nicht anzurufen unter: 06103 – 9415 - 34 oder -33
|



 |