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Wir bieten für jeden unserer Kunden einen maßgeschneiderten Privatunterricht im Rahmen der jährlich vorgeschriebenen Jahrescheckflüge an. Dieses Awareness Training entspricht den neuesten gesetzlichen Bestimmungen gemäß NfL II 30/07. Gerne stehen wir Ihnen jederzeit auch außerhalb des Jahrescheckflugs mit maßgeschneiderten Lösungen zur Verfügung. Zusatzausbildung für Robinson-Flieger Wer die Helikopter des Typs Robinson R 22 und R 44 fliegen möchte, benötigt eine zusätzliche theoretische und praktische Ausbildung, das sogenannte Awareness-Training. Hierbei stehen der Umgang mit der Rotorenenergie (energy management), der Hauptrotormast-Kontakt (mast bumping) Strömungsabriss am Rotorblatt (blade stall), etc. im Mittelpunkt. Wir sagen Ihnen, was noch auf Sie zukommt. Verfügung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für den Betrieb von Hubschraubern der Muster Robinson R 22 und R 44, Bonn, 29.1.2007 Wegen Unfällen mit Hubschraubern der Muster Robinson R 22 und R 44 ergeht zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs aufgrund § 29 des Luftverkehrsgesetzes folgende Verfügung: 1. Nach dem 15. Mai 1995 dürfen Hubschrauber der Muster Robinson R 22 und R 44 in der Bundesrepublik Deutschland nur betrieben werden, wenn die nachstehenden Anforderungen an Flugerfahrung und/oder Ausbildung von dem Hubschrauberpiloten erfüllt werden. Das gleiche gilt für Hubschrauberpiloten, die eine deutsche oder von der Bundesrepublik anerkannte Lizenz für Hubschrauberpiloten besitzen, für die Führung dieser Hubschraubermuster im Ausland. 2.1 Zusätzliche theoretische Ausbildung (Awareness Training) Der Hubschrauberpilot muss für das betreffende Hubschraubermuster R 22 oder R 44 ein theoretisches Awareness Training unter Anleitung eines nach Nummer 2.4 ausgebildeten und vom Luftfahrt-Bundesamt hierfür anerkannten Lehrberechtigten für Flugausbildung FI(H) gemäß JAR-FCL 2.305(a) deutsch mit folgendem Inhalt erfolgreich abgeschlossen haben:
2.2 Zusätzliche Anforderungen an Flugerfahrung und/oder Flugausbildung von Inhabern einer Lizenz für Hubschrauberpiloten 2.2.1 Hubschrauberpiloten, die eine Musterberechtigung für R 22 oder R 44 besitzen, müssen zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 2.1 für eine Tätigkeit als verantwortlicher Hubschrauberpilot eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen: 2.2.1.1 Eine Gesamtflugerfahrung von mindestens 200 Std. als Hubschrauberpilot, davon mindestens 50 Std. als steuernder Hubschrauberpilot des betreffenden Hubschraubermusters oder 2.2.1.2 eine Nachschulung von mindestens 5 Std. für das betreffende Hubschraubermuster mit einem nach Nummer 2.4 ausgebildeten und vom Luftfahrt-Bundesamt hierfür anerkannten Lehrberechtigten für Flugausbildung FI(H) gemäß JAR-FCL 2.305(a) deutsch, die sich auf folgende Übungen erstreckt:
2.2.2 Bei Erwerb einer Musterberechtigung für R 22 oder R 44 ist eine Flugausbildung, zusätzlich zu den Voraussetzungen nach JARFCL 2 deutsch von mindestens 5 Std. Dauer erforderlich, die sich auf das Ausbildungsprogramm nach Nummer 2.2.1.2 zu erstrecken hat, mit einem nach Nummer 2.4. ausgebildeten und vom Luftfahrt-Bundesamt hierfür anerkannten Lehrberechtigten für Flugausbildung FI(H) gemäß JAR-FCL 2.305(a) deutsch. 2.3 Zusätzliche Anforderungen an die Flugausbildung zum Erwerb einer Lizenz für Hubschrauberpiloten Flugschüler, die Alleinflüge mit R 22 oder R 44 durchfuhren wollen, müssen zusätzlich zu der theoretischen Ausbildung nach Nummer 2.1 mindestens 20 Std. Flugausbildung mit einem nach Nummer 2.4 ausgebildeten und vom Luftfahrt-Bundesamt hierfür anerkannten Lehrberechtigten für Flugausbildung FI(H) gemäß JAR-FCL 2.305(a) deutsch in dem betreffenden Muster erhalten haben. Die Flugausbildung muss das Ausbildungsprogramm nach Nummer 2.2.1.2 enthalten. Wird der Alleinflug nicht innerhalb von 90 Tagen durchgeführt oder der Erwerb der Lizenz nicht innerhalb von 12 Monaten seit Beginn der Flugausbildung für R 22 oder R 44 abgeschlossen, ist eine Nachschulung nach Nummer 2.2.1.2 von mindestens 3 Std. vor weiteren Flügen mit R 22 oder R 44 vorzunehmen. 2.4 Zusätzliche theoretische und praktische Ausbildung für Lehrberechtigte für Flugausbildung FI(H) gemäß JAR-FCL 2.305(a) deutsch Ein Lehrberechtigter für Flugausbildung FI(H) gemäß JAR-FCL 2.305(a) deutsch mit gültiger Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten darf nur dann die in dieser Verfugung geforderte zusätzliche Ausbildung/Schulung nach Nummer 2.1 bis 2.3 mit einem R 22 oder R 44 erteilen oder als Prüfer Prüfungen/Befähigungsprüfungen auf diesen Mustern durchfuhren, wenn er selbst folgende zusätzliche Ausbildung für das entsprechende Muster nachweisen kann:
2.5 Gültigkeit der Musterberechtigung für R 22 oder R 44 Die Gültigkeit der Musterberechtigung beträgt gemäß JAR-FCL 2.245(a) deutsch ein Jahr. 2.6 Verlängerung der Musterberechtigung a.) Die zur Verlängerung der Musterberechtigung erforderliche Befähigungsüberprüfung nach Anhang 1 zu JAR-FCL 2.240 deutsch muss auch die nach Nummer 2.2.1.2 geforderten Übungen und das Awareness Training nach Nummer 2.1 umfassen. Die zusätzlichen Übungen und Verfahren sind mit einem Prüfer gemäß JAR-FCL 2.420 deutsch durchzuführen, der gleichzeitig ein nach Nummer 2.4 zusätzlich ausgebildeter und vom Luftfahrt-Bundesamt hierfür anerkannter Lehrberechtigte für Flugausbildung FI(H) gemäß JAR-FCL 2.305(a) deutsch sein muss. Der Prüfer hat die Prüfung/Befähigungsüberprüfung im Flugbuch des Hubschrauberpiloten zu bescheinigen. 2.7 Anerkennung des Sicherheitstrainings-Kurses des Herstellers Das Luftfahrt-Bundesamt kann die Teilnahme am "Robinson Safety Course" des Herstellers als Erfüllung der Maßnahmen nach Nummer 2.1 anerkennen, wenn der Hubschrauberpilot diesen Kurs innerhalb der letzten 12 Monate für das jeweilige Muster absolviert hat und eine erfolgreiche Teilnahme im Flugbuch des Hubschrauberpiloten bescheinigt worden ist. 2.8 Mitnahme von Fluggästen Die Bedingungen zur Mitnahme von Fluggästen gemäß JAR-FCL 2.026 deutsch sind für das betreffende Muster zu erfüllen. 2.9 Nachweisführung Das Ausbildungsprogramm nach Nummer 2.1 und 2.2.1.2 ist dem Luftfahrt-Bundesamt auf Verlangen vorzulegen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Änderungen und Ergänzungen verlangen. Der Lehrberechtigter für Flugausbildung FI(H) gemäß JAR-FCL 2.305(a) deutsch hat die erfolgreiche Durchführung der theoretischen Ausbildung nach Nummer 2.1, der Nachschulung nach Nr. 2.2.1.2 sowie der Flugausbildung nach Nummer 2.2.2 und 2.3 im Flugbuch des Bewerbers einzutragen. 3. Inkrafttreten/Außerkrafttreten/Sofortige Vollziehung Diese Verfügung tritt am Tage ihrer Zustellung in Kraft und ist bis zum 31. März 2008 befristet. Soweit eine Zustellung nicht erfolgte, tritt die Verfügung am 1. Februar 2007 in Kraft. Der jederzeitige Widerruf bleibt vorbehalten. Die sofortige Vollziehung wird gemäß § 80 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. 4. Verstöße Verstöße gegen diese Verfügung sind nach § 59 LuftVG mit Strafe bedroht. |
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